Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch den Eintritt von unvorhergesehenen Umständen gehindert werden, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten – gleichviel, ob in unserem Werk oder bei unseren Unterlieferanten eingetreten (z. B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe) – so verlängert sich, wenn die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich wird, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die o.a. Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Entsprechendes gilt auch im Falle von Streik und Aussperrung.