Allgemeine Geschäftsbedingungen

Inhaltsübersicht

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Anbei finden Sie unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
Gerne können Sie sich unsere AGB auch im PDF-Format downloaden.

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

  1. Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Leistung an ihn vorbehaltlos ausführen.
  2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
  3. Unsere Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen über Lieferungen und sonstige Leistungen unter Einschluss von Werkverträgen und der Lieferung nicht vertretbarer Sachen.
  4. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller

§ 2 Angebot

  1. Unser Angebot ist freibleibend und wird erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung für uns verbindlich und zwar zu den Bedingungen, wie sie in der Auftragsbestätigung genannt sind.
  2. Zeichnungen, Abbildungen und Druckschriften geben nur annähernde Daten an, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Die genannten Gewichte und Maße sind Mittelwerte. Die genannten Angaben werden weder zugesichert, noch garantiert.
  3. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nur mit unserer vorherigen Einwilligung zugänglich gemacht werden. Sollte der Auftrag nicht erteilt werden, so sind diese Unterlagen unaufgefordert kostenfrei an uns zurückzugeben.
  4. Die im Angebot gemachten Werte gelten im Rahmen der branchenüblichen Toleranz. Für den Umfang der Leistung ist ausschließlich die Auftragsbestätigung maßgebend; alle in dieser nicht ausdrücklich aufgeführten Teile und Leistungen sind – soweit erforderlich – bauseits auszuführen. Garantiert sind nur solche Eigenschaften, die in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als garantiert angegeben werden.
  5. Für Stornierungen eines erteilten und noch nicht in die Durchführungsphase eingetretenen Auftrags durch den Besteller sind von diesem 2 % der Auftragssumme als Stornogebühr zu bezahlen. Der Besteller hat das Recht, einen geringeren Aufwand nachzuweisen. Ebenso können wir unsere gesetzlichen Ansprüche geltend machen.

§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Alle zusätzlichen Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Zölle, Konsulatskosten, Frachten, Versicherungsprämien und andere Nebenkosten werden vom Besteller getragen.
  2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert ausschließlich Fracht und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Bestellers im Zeitpunkt der Skontierung voraus. Soweit nichts anderes vereinbart ist, beginnen Skontofristen ab Rechnungsdatum.
  4. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten folgende Zahlungsbedingungen: 1/3 Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung, 1/3 bei Meldung der Versandbereitschaft, spätestens bei Auslieferung, der Rest innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung, spätestens jedoch 6 Wochen nach Meldung der Versandbereitschaft. Zubehörund Montagekosten samt Tagelohnabrechnungen sind nach Ausführung und Rechnungserhalt zur Zahlung fällig.
  5. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
  6. Die Zahlung gilt erst dann als geleistet, wenn der Rechnungsbetrag in voller Höhe auf unserem Konto gutgeschrieben ist; Schecks werden nur zahlungshalber angenommen.
  7. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als ein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  8. Soweit dem Besteller aus dem Vertragsverhältnis Ansprüche gegen uns zustehen, bedarf deren Abtretung an Dritte unserer Zustimmung.
  9. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen, eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.
  10. Nicht veranschlagte Arbeiten werden unter Zugrundelegung der vom Besteller oder dessen Beauftragten bescheinigten Lohnstunden einschließlich etwaiger Auslösungen und Frachtauslagen berechnet. Verbrauchtes Material wird zu Tagespreisen in Rechnung gestellt.
  11. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Zahlungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird oder gerät der Besteller mit einem erheblichen Betrag in Zahlungsverzug oder treten andere Umstände ein, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Bestellers nach Vertragsschluss schließen lassen, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB zu. Wir sind dann auch berechtigt, alle noch nicht fälligen Forderungen der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Besteller fällig zu stellen.

§ 4 Lieferzeit

  1. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet.
  2. Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd. Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch erst nach Erfüllung sämtlicher in der Auftragsbestätigung festgelegten technischen und kaufmännischen Erfordernisse durch den Besteller. Der Beginn der Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Ist in der Auftragsbestätigung ein bestimmter Lieferzeitpunkt genannt, so gilt dieser unter dem Vorbehalt, dass sämtliche technische Fragen, bei denen der Besteller mitzuwirken hat, von diesem unverzüglich geklärt werden. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt auf alle Fälle die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die vereinbarte Lieferzeit ist eingehalten, wenn die Sendung innerhalb der genannten Frist versandbereit ist und dies dem Besteller mitgeteilt wird.
  3. Unvorhergesehene Ereignisse, wie höhere Gewalt, Streik, Betriebsstörungen etc. verlängern die Lieferfrist angemessen. Wir werden dem Besteller solche Hindernisse unverzüglich mitteilen. Wird durch die o.a. Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so werden wir von unserer Lieferverpflichtung frei, indem wir dies dem Besteller mitteilen.
  4. Im Falle des Lieferverzugs kann uns der Besteller eine angemessene Nachfrist setzen und nach deren erfolglosem Ablauf insoweit vom Vertrag zurücktreten, als der Vertrag noch nicht erfüllt ist.
  5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden, vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  6. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  7. Wir haben lediglich für den Verzug unserer Erfüllungsgehilfen einzutreten, wobei lediglich unsere Lieferanten, nicht jedoch deren Lieferanten, als unsere Erfüllungsgehilfen gelten.
  8. Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren, tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10 % der Auftragssumme für die durch die Bearbeitung des Auftrags entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
  9. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern diese Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

§ 5 Gefahrenübergang – Verpackung

  1. Die Gefahr geht mit der Absendung der Ware ab Lieferwerk auf den Besteller über. Verzögert sich die Absendung durch ein Verhalten des Bestellers, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Das Transportrisiko trägt der Besteller, wenn wir eine übliche und sorgfältige Transportart gewählt haben.
  2. Transport- und alle sonstigen Verpackungen werden nicht zurückgenommen; ausgenommen hiervon sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
  3. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung abdecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.

§ 6 Mängelhaftung und Verjährung

  1. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen bei einem Kaufvertrag voraus, dass der Besteller seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rückobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Sachmängel sind unverzüglich, spätestens 7 Tage seit Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns eine detaillierte schriftliche Beschreibung der von ihm gerügten Mängel zur Verfügung zu stellen. Sachmängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind – unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung – unverzüglich nach Entdeckung, spätestens vor Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Verjährungsfrist – schriftlich anzuzeigen.
  2. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Wahl unter Berücksichtigung der Belange des Bestellers den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Ware liefern (Nacherfüllung). Im Falle der Mängelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
  3. Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Besteller nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Ist der Mangel nicht erheblich oder ist die Ware bereits veräußert, verarbeitet oder umgestaltet, steht ihm nur das Minderungsrecht zu. Liegt ein Werkvertrag vor, so ist der Besteller nach den vorstehenden Voraussetzungen verpflichtet, eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann er ebenfalls die Rechte auf Rücktritt oder Minderung geltend machen.
  4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen beruht. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  5. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bei schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir die Garantie für die Beschaffenheit für die verkaufte Sache übernommen haben sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.
  6.  Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist unsere Haftung auch für Mangel- und Mangelfolgeschäden ausgeschlossen; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
  7. Die Ware ist vertragskonform, wenn sie zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs von der vereinbarten Spezifikation nicht oder nur unerheblich abweicht. Inhalte der Spezifikation und ein etwa ausdrücklich vereinbarter Verwendungszweck begründen keine Garantie; die Übernahme einer Garantie bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
  8. Soweit nichts anderes vereinbart ist, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Besteller gegen uns aus Anlass und im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, 1 Jahr nach Gefahrenübergang. Für Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, verjähren vertragliche Ansprüche des Bestellers nach 3 Jahren. Davon unberührt bleiben unsere Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie die Verjährung von Rückgriffsansprüchen im Fall eines Lieferregresses nach §§ 478, 479 BGB.

§ 7 Gesamthaftung

  1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
  2. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  3. Die Verjährung der Ansprüche zwischen uns und dem Besteller richten sich nach § 6 Abs. 8, soweit nicht Ansprüche aus der Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB in Rede stehen.

§ 8 Eigentumsvorbehaltssicherung

  1. Wir behalten uns das Eigentum am Vertragsgegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Dies erfasst sämtliche Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund einschließlich der künftig entstehenden und bedingten Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen im Rahmen der Geschäftsverbindungen. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung.
  2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Vertragsgegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Wir sind nach Rücknahme des Vertragsgegenstands zu dessen Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die
    Verbindlichkeit des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
  3. Der Besteller ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig und fachmännisch durchführen, es sei denn, es ist mit uns ein separater Wartungsvertrag vereinbart.
  4. Der Besteller darf den Vertragsgegenstand, an dem wir uns das Eigentum vorbehalten haben, weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
  5. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Vertragsgegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  6. Die Verarbeitung oder Umbildung des Vertragsgegenstands durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird der Vertragsgegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden, Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Vertragsgegenstandes (Faktura-Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Vertragsgegenstand.
  7. Wird der Vertragsgegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Vertragsgegenstandes (Faktura-Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
  8. Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung des Vertragsgegenstands mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
  9. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlagen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegtuns.

§ 9 Höhere Gewalt

Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch den Eintritt von unvorhergesehenen Umständen gehindert werden, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten – gleichviel, ob in unserem Werk oder bei unseren Unterlieferanten eingetreten (z. B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe) – so verlängert sich, wenn die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich wird, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die o.a. Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Entsprechendes gilt auch im Falle von Streik und Aussperrung.

§ 10 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort

  1. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Schwabach Erfüllungsort.
  3. Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Schwabach Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

§ 11 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. An die Stelle der fehlerhaften Bestimmung tritt eine wirksame Vereinbarung, die dem wirtschaftlichen Zweck der fehlerhaften Bestimmung am nächsten kommt.

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